Satzung

§ 1 Der Verein „Theater Grenzenlos e.V.“ mit Sitz in 80797 München, Elisabeth-Kohn-Str. 29, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zwecke des Vereins sind

  1. die Förderung von Kunst und Kultur
  2. die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
    1. Der Verein dient der Integration undBegegnung durch die Organisation und Durchführung von interkulturellen theater-, kunst-, und erlebnispädagogischen Projekten für junge Menschen.
    2. Die Verwirklichung der Vereinszwecke wird durch den Betrieb eines Theaters angestrebt. Hier werden im Ermöglichen der Teilhabe am soziokulturellen Leben auch sozial benachteiligte Menschen gefördert.

§3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind unent-geltlich tätig. Der Verein kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch an Vorstandsmitgliedern ein Entgelt oder eine Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG für Leistungen aufgrund eines Dienstvertrages erstatten, wenn diese nicht mit der Vorstandstätigkeit zusammenhängen.Ebenso können Mitglieder des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ein Entgelt oder eine Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG für Leistungen aufgrund eines Dienstvertrages erhalten.Auslagen und Dienstleistungen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, können gegen Nachweis und bei entsprechender Kassenlage erstattet werden. Hierbei sindgrundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass der Fahrt- und Reisekosten zubeachten. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, können Ansprüche nur innerhalbeines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden.Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 6 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 8 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus c) der/dem 1. Vorsitzenden d) der/dem 2. Vorsitzenden Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes vertreten. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand besteht aus e) der/dem 1. Vorsitzenden der/dem 2. Vorsitzenden der/dem Kassenwart

§ 11 Der erweiterte Vorstand wird mit einer qualifizierten Mehrheit, sofern der Verein über ausreichend Mitglieder verfügt, mit einer Dreiviertelmehrheit, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 12 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 13 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig. a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes. b) Festsetzung der Höhe der Fälligkeit des Jahresbeitrages. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversamm-lung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versamm-lungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitglieder-versammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgege-benen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernden Bestimmungen an zu geben.

§ 16 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sind Ergänzungen innerhalb dieser Frist eingegangen, sorgt der Vorstand dafür, dass diese allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins so wie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 17 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 18 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Mohr-Villa Freimann e.V., Situlistr. 75, 80939 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07.12.2017 errichtet und verabschiedet. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. München, 07.12.2017